Das „diebische Messer“


Was keiner weiß, dass Taschenmesser nicht nur praktisch und nützlich sein können, sondern auch überraschend „schädlich“. Der gemeine Dieb beispielsweise, der sich für Lau noch ein paar Ostergeschenke aus der Grabbelkiste im Kaufhaus gedenkt zu besorgen, hat zum Durchschneiden von Sicherungsleinen oder Etiketten meist sein Messerchen dabei. Der wachsame Detektiv hat ihn natürlich längst observiert und erwischt ihn auf frischer Tat. Die Anklage lautet plötzlich „Diebstahl mit Waffen“ (§ 244 StGB) und schon rutscht der Strafrahmen weit nach oben, wobei oft eine Pflichtverteidigung erforderlich ist. Jedenfalls gebietet dies der Fair-Trial-Grundsatz aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), woran auch die Justiz in Deutschland gebunden ist (vgl. OLG Stuttgart v. 28.06.2010 – 4 Ss 313/10). Ihr Strafverteidiger kann für die Einhaltung aller Grundrechte im Strafprozess sorgen und berät mit seinem Team nicht nur D, sondern auch A bis Z!


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