Steuerstrafrecht | Rechtsanwalt Torsten Schmidt: Bei der Steuererklärung schummeln und Einkommen nicht offenzulegen ist ebenso verlockend wie eine der häufigsten Straftaten. Wer sich eine Steuerhinterziehung zuschulden kommen lässt, muss jedoch laut Steuerstrafrecht mit erheblichen Geldbußen sowie möglicherweise mit Freiheitsstrafe rechnen, wenn das Finanzamt dem Betrug auf die Schliche kommt. Problem ist oft die Zwickmühle zwischen der Mitwirkungspflicht gegenüber dem Finanzamt bei laufenden Besteuerungen (um Schätzungen zu vermeiden) und dem Recht zu schweigen bei laufenden Ermittlungen gegen den Steuerzahler!
Zum Steuerstrafrecht gehören neben der Steuerhinterziehung auch der Bannbruch, Schmuggel, Steuerhehlerei und Wertzeichenfälschung. Im Falle der Steuerhinterziehung erhofft sich Schuldner eine Steuerverkürzung, das heißt, er zahlt Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig. Was gegen das Steuerstrafrecht verstößt, ist konkret im Einkommensteuergesetz sowie im Umsatzsteuergesetz festgelegt.
Wer Steuern hinterzieht, muss je nach Höhe und mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe rechnen. Von schwerer Steuerhinterziehung spricht man, wenn die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags 50.000 Euro überschreitet. Generell muss mit Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug gerechnet werden, bei schwerer Steuerhinterziehung bleibt es nicht bei einer Geldbuße, die Folge kann 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsentzug sein. Das Gericht entscheidet über den Strafrahmen durch Abwägung der individuellen Umstände, wie Vorstrafen, Gründe, berufliche Folgen und mehr.
Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden, versehentliches Handeln kann demnach nicht entsprechend geahndet werden. Der Anwalt ermittelt, ob möglicherweise Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz vorliegt, zudem hilft er beim konkreten Bestimmen des Hinterziehungsbetrags. Das könnte Sie auch interessieren: Arbeitsentgelt, Betrug & Untreue.
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