Unverhältnismäßige Kanzleidurchsuchung


Ja, das klingt vielleicht merkwürdig, war aber so. Es fand nämlich eine Durchsuchung beim Strafverteidiger deswegen Behandlungsfehlern angeklagten Arztes statt. Letzterer hatte die besagten Behandlungsdokumentationen seinem Anwalt des Vertrauens in die Kanzlei gereicht, damit er gut verteidigt werde. Der Anwalt gab diese Unterlagen auf Verlangen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts nicht heraus. Er berief sich auf seine Verschwiegenheitspflicht und sein Zeugnisverweigerungsrecht. Gleichwohl ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Kanzleiräume an, um die Beweisnot des Staates etwas aufzubessern. Unglaublich denken Sie, das sagten auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts am 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10. Die Durchsuchung ist ein absolut schwerwiegender Eingriff u. a. in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Anwalts nach Art. 12 Abs. 1 GG. Daher hätten sich die Instanzengerichte einmal mit dem § 160 a Abs. 1 Satz 1 u. 2 StPO auseinandersetzen müssen, um die Verhältnismäßigkeit ihrer „Schnapsidee“ zu prüfen. Da dies unterblieb, wurde die Durchsuchungsanordnung für rechtswidrig erklärt und sämtliche „Beweise“ sind unverwertbar! Also werte Rechtssuchenden, bei jeder Maßnahme des Staates gegenüber dem Bürger lohnt sich anwaltlicher Beistand.


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