
Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz, weswegen nur derjenige durch den Staat bestraft werden darf, bei dem die Schuld ohne Zweifel festgestellt wurde. Dieser Grundsatz setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein jeweiliges Handeln völlig selbst bestimmt und sich immer zwischen Recht und Unrecht frei entscheiden kann. Dabei ist das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich garantiert und sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet… eigentlich. Aufgabe des Strafprozesses ist es nämlich, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen, in einem justizförmlichen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Aus diesem Grunde hatte das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der sog. „Deals“ im Strafprozess gemäß § 257 c StPO zu befinden (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628 u. 2883/10, 2155/11). In den Entscheidungen hat es konsequent festgelegt, dass die Regelungen zur Verständigung in der StPO erschöpfend und abschließend sind. So sind Absprachen transparent zu treffen, zu protokollieren und anschließend der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Außerhalb der speziellen gesetzlichen Regelungen erfolgende sog. „informelle Absprachen“ sind dagegen unzulässig. „Keine Strafe ohne Schuld“ und „Im Zweifel für den Angeklagten“! Damit Sie im Falle eines Falles hinreichend geschützt sind, sollte deshalb frühzeitig ein Strafverteidiger zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte und Kontrolle des Staates gewählt werden. Dabei haben Sie immer freie Wahl.
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