Auge um Auge, Fall um Fall


Detective interviewing suspect in dark room – investigation and interrogation concepts

Was tun, wenn man zivilrechtlich verklagt wird und keinen Augenzeugen für seinen Fall hat? Schlecht allein vor Gericht und „auf hoher See“, sagt jeder gleich. Oft ein Schachzug der Gegenseite, alle beteiligten Personen mitzuverklagen, die bei „drei nicht auf dem Baum sind“. Jetzt bleibt der beklagten Partei, die dann kein Zeuge im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) mehr ist, nur eine Möglichkeit. Hier sollte über einen Anwalt mittels eines speziellen Prozessantrages die sog. „Vier-Augen-Rechtsprechung“ ins Feld geführt werden, um einem oder ggf. mehreren Beklagten doch noch rechtliches Gehör für deren „Geschichte“ zu verschaffen. So entschied zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht am 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06, dass ein Antrag auf die sog. Parteianhörung von den Instanzgerichten nicht übergangen werden darf, falls dieser keine Zeugen zur Verfügung stehen. Der Aussage der Partei kann danach eine bestimmte „Beweiskraft“, ähnlich wie der bei Zeugen, zukommen. Allerdings ist dieses Mittel von Fall zu Fall unterschiedlich und mit großer Vorsicht zu genießen, da nicht so einfach fehlende wichtige (Augen-)Zeugen ersetzt werden können. Vor allem eine Klage ohne Beweise, insbesondere ohne Zeugen vor Gericht einzureichen, sollte bereits aus Kostengründen gut überlegt sein. Zu den eigenen Anwaltskosten kommen noch die gegnerischen und die Gerichts- sowie ggf. Gutachterkosten hinzu. Dieses Risiko kann jeder größtenteils mit einer Rechtsschutzversicherung abdecken. Alles andere macht Ihr Anwalt für Sie!


Kontaktieren Sie uns jederzeit unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern! 

Sie haben einen ähnlichen Fall? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung bei Torsten Schmidt.


Anmerkung: Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung
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