Rechtsanwalt Torsten Schmidt

Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Verkehrsrecht

Vermögensarrest aufheben – Ihr Anwalt in Potsdam

Wenn die Staatsanwaltschaft Ihr Konto „einfriert“ oder Vermögenswerte sicherstellt, müssen Sie schnell handeln. Ein Vermögensarrest aufheben zu lassen, ist möglich – erfordert jedoch eine fundierte rechtliche Strategie. Als Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht unterstützt Rechtsanwalt Torsten Schmidt Betroffene in Potsdam, Brandenburg und Berlin dabei, sich gegen diese einschneidende Maßnahme zu wehren und ihre Vermögenswerte zu schützen.

Ob Kontopfändung, Sicherungshypothek oder die Beschlagnahme von Gegenständen: Der Vermögensarrest als Instrument der strafrechtlichen Abschöpfung greift tief in Ihre wirtschaftliche Existenz ein. Gerade deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung entscheidend.

Wichtiger Hinweis: Achten Sie in der Anklage besonders auf den Begriff „Einziehung“. Er steht oft im Kleingedruckten, hat aber weitreichende Konsequenzen für Ihr Vermögen und Ihre Verteidigung. Denn die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB kann dazu führen, dass Ihnen sämtliche Erträge einer Tat entzogen werden, oft weit über den tatsächlichen Gewinn hinaus.

Was ist ein Vermögensarrest? Vermögensabschöpfung im Strafrecht verstehen

Der Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO ist eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme. Er dient nicht der Bestrafung, sondern der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten für eine spätere Einziehung oder Vermögensabschöpfung im Strafrecht.

Konkret bedeutet das: Die Strafverfolgungsbehörden „frieren“ Vermögenswerte ein, damit diese am Ende eines Verfahrens noch zur Verfügung stehen – etwa für die Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. StGB oder die Einziehung von Wertersatz.

Welche Vermögenswerte können betroffen sein?

Der Vermögensarrest kann sich auf bewegliches und unbewegliches Vermögen erstrecken. Dazu gehören unter anderem:

  • Bankkonten – Pfändung und Sperrung von Guthaben
  • Immobilien – Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch
  • Fahrzeuge und Wertgegenstände – Pfändung von beweglichem Vermögen
  • Geschäftskonten und Unternehmensvermögen

 

Die Folge: Ein Verfügungsverbot über die betroffenen Vermögenswerte und die Entstehung eines Sicherungsrechts zugunsten des Staates (§ 111h StPO). Betroffene können nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen – eine Situation, die schnell existenzbedrohend werden kann.

Reform der Vermögensabschöpfung – Neue Regelungen seit 2017

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Bund im Jahr 2017 die Regelungen zur Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte grundlegend neu gestaltet. Ziel der Reform war es, die strafrechtliche Vermögensabschöpfung zu vereinfachen und an die EU-Richtlinie 2014/42/EU zur Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten anzupassen.

Die neuen Vorschriften im StGB (insbesondere §§ 73 ff. StGB) und in der StPO erleichtern es den Behörden, die Einziehung aus rechtswidrigen Taten erlangter Vermögenswerte beim Täter oder bei Dritten durchzusetzen. Seit der Reform können auch Gegenstände und Erträge in Form von Wertersatz eingezogen werden, deren genaue Herkunft nicht einer bestimmten Tat zugeordnet werden kann – die sogenannte erweiterte Einziehung. Für Betroffene bedeutet das: Die Vermögensabschöpfung greift heute deutlich weiter als vor der Gesetzesänderung.

Sowohl der Bund als auch die Länder haben ihre Vollstreckungspraxis an die neue Rechtslage angepasst. Auch auf europäischer Ebene setzt die Richtlinie neue Maßstäbe für die grenzüberschreitende Abschöpfung rechtswidrig erlangter Gelder. In der Praxis führt die Reform dazu, dass Vermögensarreste häufiger und in größerem Umfang angeordnet werden – nicht selten über Beträge von mehreren Tausend Euro.

Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft – Voraussetzungen der Anordnung

Für die Anordnung eines Vermögensarrests müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Anfangsverdacht

Es muss nach kriminalistischer Erfahrung zumindest möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde (§ 152 Abs. 2 StPO). Diese Schwelle ist vergleichsweise niedrig – ein Vermögensarrest kann daher bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens angeordnet werden.

Es müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte nach Abschluss des Verfahrens zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet sein wird oder eine Einziehung von Vermögenswerten ansteht. Dabei kann grundsätzlich nicht nur der erlangte Gewinn, sondern gemäß §§ 73 ff. StGB der gesamte Umsatz aus einer Straftat eingezogen werden – unabhängig davon, ob der Täter daraus tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.

Das Sicherungsbedürfnis ist eine wesentliche Begrenzung des Vermögensarrests und schützt das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG). Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die eine Sicherung erforderlich machen – etwa wenn der Beschuldigte:

  • seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegen will
  • Anzeichen für ein Verschleiern oder Verschieben von Vermögenswerten bestehen

Das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit muss gegen das grundrechtlich geschützte Eigentum des Betroffenen abgewogen werden. Besonders bei kleinen Beträgen oder einer langen Verfahrensdauer kann der Vermögensarrest unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein.

Wer ordnet den Vermögensarrest an?

In der Regel erfolgt die Anordnung durch das zuständige Gericht (Richtervorbehalt). Nur bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest anordnen (§ 111j StPO). In diesem Fall muss sie die gerichtliche Bestätigung innerhalb einer Woche einholen.

Wie lange dauert ein Vermögensarrest?

Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer für den Vermögensarrest gibt es nicht. Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fortlaufend überprüft werden. In der Praxis wird die Verhältnismäßigkeit nach etwa sechs Monaten zunehmend kritisch bewertet.

Faktoren, die die Dauer beeinflussen:

  • Komplexität des Ermittlungsverfahrens – Wirtschaftsstrafsachen dauern häufig Jahre
  • Stärke des Tatverdachts – je schwächer der Verdacht, desto eher ist eine Aufhebung möglich
  • Verfahrensfortschritt – stockende Ermittlungen sprechen gegen eine Aufrechterhaltung
  • Auswirkungen auf den Betroffenen – existenzbedrohende Folgen erhöhen den Aufhebungsdruck
  • Höhe des gesicherten Betrags – bei Beträgen unter wenigen Tausend Euro kann die Maßnahme eher unverhältnismäßig sein

 

Je länger der Vermögensarrest andauert, desto stärker müssen die Behörden die Notwendigkeit der Maßnahme begründen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier gezielt ansetzen.

Staatsanwaltschaft friert Konto ein – Was können Sie tun?

Wird Ihr Konto im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gepfändet, ist der Schreck verständlicherweise groß. Wichtig ist: Handeln Sie besonnen, aber zügig.

Erste Schritte nach einem Vermögensarrest

  1. Ruhe bewahren – Gehen Sie nicht eigenständig zur Staatsanwaltschaft. Unbedachte Aussagen können Ihre Situation verschlechtern.
  2. Keine Vermögensverschiebungen vornehmen – Dies kann den Verdacht der Geldwäsche begründen und Ihre Lage erheblich verschärfen.
  3. Anwalt für Strafrecht einschalten – Ein spezialisierter Verteidiger kann Ihre Situation einordnen und sofort die richtigen Schritte einleiten.
  4. Pfändungsschutzkonto prüfen – Auch nach einer Kontopfändung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein P-Konto einzurichten, um einen Grundbetrag für die Lebensführung zu sichern.

„Keine Aussage ohne den Anwalt.“

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Vermögensarrest aufheben – Rechtsmittel und Verteidigungsstrategien

Betroffene eines Vermögensarrests sind nicht schutzlos. Da der Vermögensarrest die spätere Einziehung nach §§ 73 ff. StGB sichern soll, lohnt es sich, sowohl die Arrestanordnung als auch die zugrunde liegende Einziehungsforderung anwaltlich prüfen zu lassen. Es stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, um die Maßnahme anzufechten oder abzumildern:

Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen
  • Einfache Beschwerde nach § 304 StPO – zunächst vor dem Amtsgericht, bei Ablehnung entscheidet das Landgericht
  • Weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO – möglich, wenn der Gegenstand der Beschwerde 20.000 Euro übersteigt
  • Antrag auf Aufhebung – insbesondere bei längerer Verfahrensdauer erfolgversprechend
  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung – das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung
  • Anschließend ist auch hier die Beschwerde möglich
  • Sicherheitsleistung (§ 111g Abs. 1 StPO) – durch Zahlung des festgesetzten Betrags kann der Vollzug abgewendet werden
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Notlage (§ 111g Abs. 2 StPO)
  • Prüfung der Zustellung – wurde die Anordnung nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist der vollzogene Vermögensarrest regelmäßig rechtswidrig
  • Prüfung der Begründung – eine bloß floskelhafte Begründung reicht für die Anordnung nicht aus (vgl. BGH, Beschluss v. 23.10.2018 – 5 StR 185/18)

Vermögensarrest bei Dritten – Auch ohne Beschuldigtenstatus betroffen

Ein Vermögensarrest kann auch Personen treffen, die nicht selbst Beschuldigte sind. Auch hier bilden die §§ 73 ff. StGB die Grundlage: Im Rahmen der sogenannten Dritteinziehung (§ 73b StGB) können rechtswidrig erlangte Vermögenswerte bei Personen gesichert werden, denen Erträge aus der Tat des Täters zugeflossen sind – etwa:

  • Ehegatten oder Lebenspartner des Beschuldigten
  • Unternehmen (z. B. GmbH), deren Vermögen durch eine Straftat des Geschäftsführers gemehrt wurde
  • Geschäftspartner oder Bekannte, die Vermögenswerte erhalten haben

 

Dabei ist zu beachten: Bei einer GmbH sind Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des Geschäftsführers strikt zu trennen. Wurde nur das Gesellschaftsvermögen durch die Tat gemehrt, kommt ein Vermögensarrest im Privatvermögen grundsätzlich nicht in Betracht.

Einziehungsbeteiligte haben im Strafverfahren eigene Rechte – darunter ein Fragerecht, Beweisantragsrecht und Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung (§ 427 StPO).

Sonderfall Steuerstrafverfahren: Dinglicher Arrest nach § 324 AO

Im Steuerstrafverfahren besteht eine besondere Situation: Neben dem Vermögensarrest nach der StPO können die Finanzbehörden parallel einen dinglichen Arrest nach § 324 Abgabenordnung (AO) anordnen. Dies führt häufig zu einer erheblichen Doppelbelastung für Betroffene.

Unterschiede zum Vermögensarrest

  • Der dingliche Arrest wird durch die Finanzbehörde selbst angeordnet – nicht durch das Gericht
  • Es gilt eine starre Vollziehungsfrist von einem Monat ab Unterzeichnung der Anordnung
  • Voraussetzung ist ein Anordnungsanspruch (steuerrechtliche Forderung) und ein Anordnungsgrund (Gefährdung der späteren Vollstreckung)

Rechtsmittel gegen den dinglichen Arrest

  • Einspruch bei der Finanzbehörde (§ 347 AO)
  • Klage vor dem Finanzgericht (§§ 33, 45 FGO)
  • Antrag auf einstweilige Anordnung oder Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO)
  • Bei rechtswidriger Anordnung: möglicher Schadensersatzanspruch

Freispruch und Entschädigung nach Vermögensarrest

Wird der Betroffene freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, steht eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu – soweit durch den Vermögensarrest ein Schaden entstanden ist (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG).

Das Gesetz sieht vor, dass Betroffene eines rechtswidrigen Vermögensarrests Ersatz für den entstandenen Vermögensschaden verlangen können – etwa für entgangene Erträge, geplatzte Geschäfte oder die Kosten der Abwehr. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Erfolgsaussichten eines solchen Entschädigungsanspruchs einschätzen.

Anwaltliche Verteidigung bei Vermögensarrest in Potsdam

Ein Vermögensarrest ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Strafverfahren. Die Voraussetzungen für die Anordnung sind vergleichsweise niedrig, die Auswirkungen für Betroffene jedoch gravierend. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Ziel der anwaltlichen Verteidigung ist es, den Vermögensarrest aufzuheben, die drohende Einziehung abzuwenden oder zumindest den Zugriff auf einen Teil des Vermögens wiederherzustellen. Rechtsanwalt Torsten Schmidt in Potsdam unterstützt Betroffene unter anderem bei:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung
  • Einlegung von Rechtsmitteln (Beschwerde, Antrag auf Aufhebung)
  • Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft über eine Freigabe von Vermögenswerten
  • Verteidigung gegen die zugrunde liegenden Vorwürfe im Ermittlungsverfahren
  • Beratung bei dinglichem Arrest im Steuerstrafverfahren

 

Je früher eine professionelle Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich wirtschaftliche und rechtliche Risiken begrenzen.

Termine & Erstberatung

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