Auffahrunfall durch Abbremsen für Kleintiere
Mithaftung oder Alleinhaftung?
Ein Autofahrer bremste alsbald nach dem Anfahren an einer Ampel deutlich ab. Grund hierfür soll eine auf der Straße befindliche Taube gewesen sein. Das zuständige Gericht stellte fest: Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO (Bremsen ohne zwingenden Grund) und wies die Klage des Auffahrenden auf 80 % Haftung des Bremsenden ab. Die neuere Rechtsprechung tendiert inzwischen sogar zur alleinigen Haftung des Auffahrenden (zuvor wurde oftmals eine Haftungsverteilung 75:25 vorgenommen)!
Fazit: Nur, weil es sich um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, das Tier zu überfahren, da dies wiederum eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs.1, 18 Abs.1 Nr. 5 TierSchG darstellt und dem Fahrer daher nicht zumutbar ist. Im Zweifel kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.
Kontaktieren Sie uns jederzeit 24/7 unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern!
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