Anscheinsbeweis des Auffahrenden
In Anknüpfung an den letzten Beitrag, möchte ich Ihnen abermals die Haftungsproblematik des „Auffahrunfalles“ veranschaulichen: Grundsätzlich spricht der erste Anschein für das alleinige Verschulden des Auffahrenden; sei es, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer nicht den Straßen- und Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 2 StVO). Allgemein gilt: Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht – „man muss also jederzeit bremsbereit sein“! Aber wer kann das schon von sich behaupten? Es gilt in diesen vermeintlich eindeutigen Haftungsfällen genau zu prüfen, ob nicht den Vorausfahrenden ein Mitverschulden trifft, wodurch eigene Schadensersatzansprüche erwachsen können. Im Zweifel sollten Sie sich immer den Rat eines Rechtsanwaltes einholen; ratsam ist auch der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zur Kostendeckung sowie die Installation einer Dash-Cam zur Beweissicherung – auch wenn man glaubt, dies nie zu benötigen! Der Schadenfall tritt schnell ein, als man denkt!
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