Die letzte Zeugin


Oftmals wird es mit dem Alibi recht dünn und der Angeklagte kommt ins Schwitzen, wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihm nicht glauben. Wieso auch? Umsonst sitzt man ja nicht auf der Anklagebank, heißt es im Volksmund bei leichtfertiger Vorverurteilung im Rahmen eines Kaffeekränzchens. Eine ggf. vorhandene Entlastungszeugin ist als so genannter „Alibizeuge“ so früh wie möglich ins Feld zu führen. Es ist im Interesse des Mandanten eine Aussage darüber zu treffen, ob der Täter überhaupt am Tatort gewesen sein kann oder warum eben gerade nicht.

Ausnahmsweise kann ein Alibizeugnis auch sehr spät im Strafprozess zum Tragen kommen, nämlich wenn ein zur Verweigerung berechtigter Zeuge (z. B. die Verlobte!) zunächst zulässig von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Beschluss am 13.08.2009 – 3 StR 168/09. Solche oder ähnliche Probleme können Sie gern mit Rechtsanwalt Torsten Schmidt rechtzeitig besprechen.


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