Aufgepasst bei der Vertragsgestaltung!


Jeder hat bestimmt einmal am Ende eines Vertrages die „Salvatorische Klausel“ und die „Schriftformklausel“ überlesen. Kaum jemand macht sich darüber irgendwelche Gedanken. Die salvatorische Klausel soll verhindern, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen auch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat. Bei der Schriftformklausel soll gewährleistet werden, dass sich jeder Vertragsteil auf das „Geschriebene“ verlassen kann. Dabei gibt es zunächst das „einfache Schriftformerfordernis“, welches durch mündliche Individualabreden unproblematisch aufgehoben werden kann. Die sog. „doppelte Schriftformklausel“ (Der Verzicht auf die Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.) kann nach überwiegender Meinung auch nur durch eine schriftliche Form umgangen werden. Dies stellt grundsätzlich den größten Schutz vor willkürlichen einseitigen Änderungen eines Vertrages dar. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung (BAG, v. 24.06.2003 – 9 AZR 302/02) betont, eine entsprechend  formulierte doppelte Schriftformklausel kann dann nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden.

Jedenfalls ist es vor einer Vertragsunterzeichnung sehr zu empfehlen, sich anwaltlichen Rat über Vorteile und Risiken der einzelnen Bestimmungen zur Art des Vertragstyps (z. B. Kauf-, Leasing-, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag)  einzuholen. Änderungen führen oft zu kostenintensiven Abenteuern vor Gericht. Lassen Sie es gar nicht erst dazu kommen, denn die Justiz ist meist überlastet und gerade im derzeitigen Sommerloch nicht sehr „entscheidungsbereit“…


Kontaktieren Sie uns jederzeit 24/7 unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern! 

Sie haben einen ähnlichen Fall? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung bei Torsten Schmidt.


Anmerkung: Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung