Keine Mitwirkungspflicht zur Selbstbelastung im Strafrecht!
Oft wird bei Straftaten unter Alkohol oder mit Drogen einfach willkürlich aufgrund langjähriger Praxis eine Blutentnahme durch die Polizei angeordnet. Das darf aber wegen des sog. „Richtervorbehaltes“ im Strafrecht (§ 81 a. Abs. 2 StPO) nicht ohne Weiteres geschehen. Nämlich nur wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für die Begehung sogleich weiterer Straftaten oder bei Gefahr in Verzug feststellen können, ist dies u. U. gestattet. So entschied einmal das OLG Brandenburg am 13.07.2010 (53 Ss 40/10) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts (BVerfG NJW 2008, 3053). Wird die Blutentnahme ohne konkreten Verdacht und ohne gerichtliche bzw. staatsanwaltschaftliche Rückendeckung durchgeführt, können die Ergebnisse eventuell in einem späteren Gerichtsverfahren dem „Beweisverwertungsverbot“ unterliegen. Unterschreiben Sie auf keinen Fall „freiwillig“ eine Zustimmung zum Bluttest gegenüber der Polizei! Damit auch Sie im Falle eines Falles Ihre Rechte zusammen mit einer äußerst wichtigen Akteneinsicht überprüfen können, sollten Sie gleich zum Anwalt gehen, bevor Sie einen Fragebogen der Behörden ausfüllen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, garantiert unser Staat und kann Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
Kontaktieren Sie uns jederzeit 24/7 unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern!
Sie haben einen ähnlichen Fall? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung bei Torsten Schmidt.