Nutzungswertersatz nach Rücktritt vom Kaufvertrag


Wenn man z. B. einen Pkw käuflich erwirbt, können beim Gebrauch Mängel auftreten, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Doch Vorsicht: einmal zurückgetreten, kann diese Erklärung nicht wieder einseitig rückgängig gemacht werden! Zunächst muss der Verkäufer zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung aufgefordert werden. Dann muss man sich Gebrauchsvorteile bei der Rückabwicklung vom Kaufpreis abziehen lassen. Das kann teuer werden! Bei einem (Brutto-)Kaufpreis von 35.000,00 Euro und einer Laufleistung des Pkw von 50.000 km sowie einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 km entsteht für den Verkäufer ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe von 8.750,00 Euro (Netto=Brutto). Somit erhält der Käufer bei der Rückgabe des Wagens „nur“ noch 26.250,00 Euro zurück. Diese Rückabwicklung ergibt sich aus § 346 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 BGB und die Berechnung darf das Gericht grundsätzlich nach § 287 ZPO auch ohne Gutachten schätzen. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 9.4.2014 – VIII ZR 215/13 – ferner, dass bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Verbrauchern die Umsatzsteuer nur beim Brutto-kaufpreis zu berücksichtigen ist und nicht noch einmal zum Nutzungswertersatz zu addieren ist. So oder so kann die Geltendmachung von „lediglich“ Minderung oder Schadensersatz die günstigere Variante im Kaufrecht sein, was Sie mit Ihrem Anwalt des Vertrauens vor dem ersten Schritt genau besprechen sollten. Rechtsanwalt Torsten Schmidt ist u. a. in Potsdam über seine Daten in der Visitenkarte zu erreichen.


Kontaktieren Sie uns jederzeit 24/7 unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern! 

Sie haben einen ähnlichen Fall? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung bei Torsten Schmidt.


Anmerkung: Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung
=