Die Anwesenheitspflicht im Strafverfahren und deren Ausnahmen


Grundsätzlich muss jeder Angeklagte vor Gericht persönlich erscheinen und kann sich nur in Ausnahmefällen von seinem Verteidiger allein vertreten lassen. Das ist z. B. für die Verhandlung über den Einspruch nach einem Strafbefehl klar geregelt, wo der Angeklagte ohne Entschuldigung fernbleiben kann (§ 411 Abs. 2 StPO). Jetzt hat ein Landgericht allerdings die Berufung eines Angeklagten ohne Überprüfung der Sache verworfen, weil er in der Verhandlung nicht erschienen ist, gleichwohl sein Verteidiger verhandlungsbereit anwesend war. Zwar gibt es die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO, die eine solche Verwerfung erlaubt. Jedoch ist diese deutsche Regelung nicht mit Art. 6 der EMRK vereinbar, weshalb das Landgericht hätte verhandeln müssen. So entschied der EGMR durch Urteil am 08.11.2012 – Nr. 30804/07 (Strafverteidiger Forum 12/2012, S. 490 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat oft über Konflikte deutscher Strafgerichte mit dem fair trial Prinzip zu befinden. Dieser besagt u. a., dass sich jeder Beschuldigte bzw. Angeklagte in jeder Phase des Verfahrens durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten lassen darf. Damit auch Sie über ihre Rechte informiert sind, wenden Sie sich bei Zeiten an einen fachlich kompetenten Strafverteidiger Ihrer Wahl. Rechtsanwalt Torsten Schmidt ist seit vielen Jahren auf das Strafrecht spezialisiert.


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