Der sprechende Hund

Es ist kaum zu glauben, aber in einer amtlichen Ermittlungsakte der Polizei gab’s das wirklich! So erhielt die Mandantschaft einmal einen Anhörungsbogen von der örtlichen Polizei und kam damit zu uns. Es wurde ihr vorgeworfen, einen anderen über dessen Hund beleidigt zu haben. Ja, Sie haben richtig gehört, der Hund hatte offenbar gepetzt. Ein unglaublicher Vorfall, aber die Polizeibeamten seinerzeit im Norden des Landes haben da echt angefangen zu ermitteln. Also eine Beleidigungshandlung nach § 185 StGB ist bis dato nur gegenüber Menschen möglich. Dafür ist auch ein spezieller Strafantrag nach § 194 StGB innerhalb von drei Monaten nach § 77 b StGB erforderlich. Dabei kommt es darauf an, wann der „Beleidigte“ Kenntnis davon erfahren hat. Derzeit (noch) nicht erwiesen ist wohl, dass Tiere in der Lage wären, ehrenanrüchige Worte dem Herrchen mitteilen zu können, auch nicht an sich schlaue Hunde. Dafür ist eine dem Menschen verständliche verbale Kommunikation erforderlich. Ein komisches „Wuff“ oder „Wau, Wau“ reichen da nicht für die Annahme einer Straftat. So hat es auch mal der ehrenwerte Loriot in einem Sketch formuliert: „Ich glaube Ihr Hund kann gar nicht sprechen!“. Nehmen Sie Schreiben der Behörden, gleich welcher Art, nicht auf die leichte Schulter und holen sich schnell Rechtsrat. Wir sind in der Pandemie auch Online für Sie da!