Nicht nur über den Wolken muss die Freiheit wohl grenzenlos sein


Freiheit ist eine feine Sache, die wir uns nicht gerne nehmen lassen. Eine ganz besondere Sache ist es, den Wohnort frei zu wählen. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes (GG) sahen dies genauso und nahmen diese Freiheit auch unterhalb der Wolken als besonders schützenswert in den Grundrechtskatalog mit auf. Steht dieses Grundrecht jedem zu oder kann man ehemalige Straftäter davon ausschließen? Der Geruch von Freiheit ist besonders stark an Orten, wo diese eingeschränkt ist. In einem Gefängnis scheint die Freiheit stets in der Luft zu liegen, aber nur selten greifbar zu sein. Wenn ein Straftäter seine Zeit abgesessen hat und die Tore sich öffnen, dann ist die Freiheit endlich spürbar. In unserem Fall hat ein Mann seine Strafe verbüßt und möchte nun weit weg vom Ort seiner Gefangenschaft ziehen, was er auch schon vor Haftentlassung angekündigt hatte. Jedoch wurde im Rahmen der Führungsaufsicht beschlossen, dass unser ehemaliger Häftling die Stadt, im welchem sich auch das Gefängnis befindet, nicht länger als 48 Stunden ohne Genehmigung verlassen darf. Dies steht jedoch aber im Widerspruch mit dem Willen des jungen Mannes, der weit weg ziehen möchte. Zwar ist es rechtmäßig, unseren jungen Mann in seiner Mobilität zu beschränken, jedoch kann ihm nicht der Wohnort vorgeschrieben werden (vgl. OLG München, Beschluss v. 11.2.2011 – 1 Ws 118/11). 


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