Wer die Wahl hat, hat die Qual
Dieses Problem ist im Volksmund bestens bekannt und jeder hat sich schon mal in solch einer Situation befunden. Ob bei der Landtags- oder Bundestagswahl bzw. am Supermarktregal. Egal, es quält einen immer etwas, das „Richtige“ zu tun oder den „Richtigen“ zu „wählen“. Jetzt stellen Sie sich einmal vor, sie werden als Zeuge zur Polizei geladen und sollen anhand von sog. „Wahllichtbildern“ einen Täter oder eine Täterin identifizieren. Da sind Leute abgebildet, welche mehr oder weniger düster drein schauen. Wen wähle ich jetzt als Täter aus? Einer muss es ja gewesen sein, sonst würden die mir ja diese Bilder nicht vorlegen, oder? Ja und so geschieht es, dass der „gequälte“ Zeuge irgendwann wieder aus dem Polizeirevier möchte und seine „Wahl“ trifft. Ob die richtig oder falsch ist, muss der Strafverteidiger nach der Akteneinsicht mit dem Beschuldigten besprechen. Bei der Wahllichtbildvorlage durch die Polizei gibt es Regeln, die eingehalten werden müssen. Der BGH entschied am 09.11.2011 (1 StR 524/11), dass möglichst mindestens acht Personen abgebildet sein müssen, die nicht gleichzeitig, sondern nacheinander (sequentiell) dem Zeugen vorgehalten werden sollen. Ein Verstoß dagegen kann in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten gehen, was mit einem Fachmann zu erörtern wäre.
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