Die Gedanken sind frei
Wohnraumüberwachung kann ja eine interessante und spannende Sache sein, wenn man nicht der Betroffene ist. So ist das Abhören von Mobilfunkverbindungen bei erheblichem Straftatverdacht bereits gängige Praxis und kann durch richterliche Beschlüsse mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Nur wo sind da die Grenzen? Die zeigte jetzt kürzlich der BGH im Urteil vom 22.12.2011 – 2 StR 509/10 dem Staat auf. Danach soll das Abhören eines Selbstgespräches nicht verwertet werden dürfen. Wie schon die alte Freiheitshymne erklang: „Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten. Sie fliehen vorbei, wie nächtliche Schatten. Kein Mensch kann sie wissen … Ich denke, was ich will …“. Auch wenn der Gedanke (wie: „Morgen bring´ ich sie um!“) in Form einer sich selbst schwer belastenden Selbstäußerung quasi über die Lippen gekommen ist, z.B. allein im Auto oder in der Wohnung, dann ist das immer noch ein freier Gedanke. Der Mensch definiert sich über die Macht der Unterscheidung zwischen Tat und Denken. Der völlig allein laut geäußerte Gedanke gehört zum Kernbereich der Persönlichkeit und kann also nicht ohne weiteres zur Überführung eines Täters gereichen, weil er dem absoluten Schutz des Grundrechts aus dem Art. 1 und 2 GG unterliegt. Damit Sie da draußen sich nicht aus Versehen um Kopf und Kragen reden, sprechen Sie nur offen mit Ihrem Anwalt. Er kann als Fachmann überprüfen, ob Ihre Gedanken frei sind, damit „SIE“ es auch bleiben. Rechtsanwalt Torsten Schmidt ist auf Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisiert.
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