„Leih´ mir Dein Ohr, Herr Anwalt.“


The persona turn on an abstract translation program.

Da kommt ein ausländischer Mandant in die Kanzlei mit einer Vorladung zur Polizei. Er hält sie dem Anwalt vor die Nase und stammelt irgendetwas in gebrochenem Deutsch: „Brauche Anwalt, guckst Du?“ Ja gern, würde man sagen, sofern man denn der deutschen Sprache nicht wirklich mächtigen Mandanten auch vollständig richtig verstünde. Dies wiederum setzt voraus, dass er den Anwalt mit seinem „Fachjargon“ versteht. Nur was ist, wenn weder der Rechtsdienstleister, noch der Rechtsuchende die Muttersprache des jeweils anderen beherrschen? Da hat der Strafverteidiger eine gute Idee, um mit Beratung helfen zu können. Der Beschuldigte oder das Opfer einer Straftat darf nämlich nach Art. 6 EMRK (Europäischer Menschenrechtskonvention) unter Hinzuziehung eines Dolmetschers seiner freien Wahl zu 100% auf Kosten der Staatskasse Gespräche mit seinem ebenfalls frei gewählten Verteidiger führen. Das ist eines der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte im Strafverfahren und Bestandteil des „fair trial“ Prinzips. Nur so ist es dem Beschuldigten/Opfer überhaupt möglich, durch Konsultation mit einem Rechtsanwalt seine Rechte in Deutschland zu erfahren und ggf. Entscheidungen für z. B. Aussageverweigerung oder rechtliche Schritte/Anträge treffen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.08.03, 2 BvR 2032/01 bzw. Richtlinie 2010/64/EU d. Europ. Parlaments u. d. Rates v. 20.10.10 „Recht auf Dolmetscher u. Übersetzungen in Strafverfahren“). Leider versuchen vereinzelt die Staatsanwaltschaften oder die Bezirksrevisoren der Staatskasse entweder den kostenlosen Zugang zum Dolmetscher und damit den Kontakt zum Verteidiger gleich von vorn herein zu vereiteln bzw. später bei der Kostenerstattung durch Nichtzahlung der Auslagen rechtswidrig zu erschweren. Ein Schelm, wer böses dabei denkt…


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