Auge um Auge, Fall um Fall


Aber wer hat Schuld? Foto: Robert Kneschke – stock.adobe.com

Was tun, wenn man zivilrechtlich prozessiert und keine(n) Augenzeugen für seinen Fall hat? Hier sollte über einen Anwalt mittels eines speziellen Prozessantrages die sog. „Vier-Augen-Rechtsprechung“ ins Feld geführt werden, um einem oder ggf. mehreren Beteiligten doch noch rechtliches Gehör für deren „Geschichte“ zu verschaffen.

So entschied zum Beispiel einmal das Bundesverfassungsgericht am 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06, dass ein Antrag auf die sog. Parteianhörung von den Instanzengerichten nicht übergangen werden darf, falls dieser keine Zeugen zur Verfügung stehen. Der Aussage der Partei kann danach eine bestimmte „Beweiskraft“, ähnlich wie der bei Zeugen, zukommen. Allerdings ist dieses Mittel von Fall zu Fall unterschiedlich und mit großer Vorsicht zu genießen, da nicht so einfach fehlende wichtige (Augen-)Zeugen ersetzt werden können. Das dabei bestehende Kostenrisiko kann jeder größtenteils mit einer Rechtsschutzversicherung abdecken.


Kontaktieren Sie uns jederzeit 24/7 unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern! 

Sie haben einen ähnlichen Fall? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung bei Torsten Schmidt.


Anmerkung: Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung