Vermummungsverbot vs. Glaubensfreiheit


Den Kirchgängern ist es noch gut bekannt: „Glaube, Liebe, Hoffnung!“ und zum Glück ist die Glaubensfreiheit unantastbarer Bestandteil unserer Verfassung (Art. 4 GG). Nur was ist mit der Straßenverkehrsordnung? Der § 23 Abs. 4 StVO verbietet die Verhüllung des Gesichtes des Fahrers, bis dieser nicht mehr erkennbar ist. So besuchte eine Frau islamischen Glaubens mit einem religiösen Gesichtsschleier (Niqab) die Fahrschule und bekam dort „Probleme“. Die Fahrlehrer weigerten sich, den praktischen Unterricht durchzuführen und beriefen sich auf die deutsche StVO! Daraufhin rief die Fahrschülerin das Bundesverfassungsgericht an und rügte die Verletzung der freien Religionsausübung. Die Verfassungsrichter verwiesen auf die zunächst einzuhaltenden ordentlichen Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zudem merkten sie an, dass jedoch die effektive Verkehrsüberwachung und der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleiben müssten (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2018 – 1 BvQ 6/18). Wir sagen: „Augen auf im Straßenverkehr“!


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