Einbruch ins Geschäftslokal oder schöne Bescherung?!
Davor fürchtet sich jeder Unternehmer: Man(n) oder Frau findet das Geschäft oder Büro aufgebrochen vor. Glück im Unglück, wenn die Einbrecher bereits weg sind und nicht allzu viel verwüstet haben. Bitte rufen Sie sofort die Polizei an, dann den Schadensfall gleich telefonisch der Versicherung mitteilen. Eine Versicherung lehnte jedenfalls die Leistungen völlig ab, weil die Mieter entgegen der Obliegenheit der zuständigen Polizeidienststelle nicht unverzüglich ein detailliertes Verzeichnis der entwendeten Sachen eingereicht hätten. Im Rechtsstreit hat sich die Versicherung ferner auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung berufen. Das kann natürlich nicht sein. Dies meinte auch einmal der BGH am 17.09.2008 – IV ZR 317/05. Der Polizeidienststelle ist nur ein „einfaches Verzeichnis“ der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. In jedem Fall sollten Sie nach einem solchen Vorfall unbedingt Ihren Anwalt konsultieren.
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