Geschäftsführer Obacht!

Wer eine GmbH gründen oder deren Geschäftsführung übernehmen möchte, sollte nicht auf die gesellschaftsrechtliche Verfassung eines auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittenen Vertrages verzichten. Zum Beispiel muss ein Geschäftsführer stets überprüfen, ob die Gesellschaft (auch bei einer „Einzel-GmbH“) zahlungsunfähig ist. Falls nicht, muss er innerhalb von drei Wochen unverzüglich Insolvenz anmelden. Anderenfalls riskiert er hohe Rückforderungen des späteren Insolvenzverwalters nach § 64 GmbHG, falls er weitere Zahlungen an Dritte tätigt. Das StGB hält auch noch böse Überraschungen für den sorglosen Geschäftsführer bereit, z. B. den Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB und das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266 a. StGB. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind nämlich in jedem Fall vorrangig vor allen anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bezahlen, auch vor den Arbeitgeberanteilen (BGH vom 08.06.2009 – II ZR 147/08). Fazit: Wer eine Firma betreibt oder gründen will, sollte regelmäßig einen Fachmann zu Rate ziehen.