Wenn Täter zu Opfern werden
Das hätte Häftling H nie gedacht – unschuldig eingesperrt – passiert mir nicht! Kann es aber doch. Nicht jeder Verdächtige entpuppt sich später als Schwerverbrecher. Bereits vor einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft sind die Täter meist schon durch Nachbarn und Kollegen vorverurteilt. Dabei gilt die sog. Unschuldsvermutung so lange, bis jemand rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Das heißt, es darf kein Rechtsmittel, wie z. B. Berufung oder Revision mehr möglich sein. Bloß mancher Verdacht rechtfertigt zunächst eine sog. Untersuchungshaft, wobei der Täter quasi hinter Gittern sitzt, ohne dass die öffentliche Klage gegen ihn erhoben wurde. In diesem Verfahrensabschnitt sollte bereits von Amts wegen eines Verteidigers hinzugezogen werden, spätestens durch den Betreffenden selbst. Das ist jedermanns gutes Recht. Hier ist eine sofortige Haftprüfung angesagt. Denn diese die grundrechtlich geschützte Freiheit entziehende Maßnahme ist nämlich nur bei dringendem Tatverdacht und z. B. Fluchtgefahr gerechtfertigt. Kommt der Beschuldigte wieder auf freien Fuß und/oder wird er später nicht rechtskräftig verurteilt, so hat er unschuldig gesessen. Was ist in der Zwischenzeit mit der Familie und dem Arbeitsplatz geschehen? Dabei kann der Strafverteidiger helfen. Denn für jeden unschuldig verbüßten Hafttag „winken“ derzeit zwar nur 11 Euro pro Tag. Nicht annähernd genug für den eigentlich unbezahlbaren Preis der Freiheit. Jedoch hat der Bundestag gerade am 12. Februar 2009 über einen Gesetzesentwurf zur Anhebung der Entschädigung auf immerhin 50 Euro debattiert. Die Bundesländer Deutschlands wenden durch das Versehen der Behörden derzeit bereits jährlich bis zu 100.000,00 Euro durchschnittlich an Haftentschädigungen auf. Aber egal, was noch auf Gesetzgeberseite passiert. Wenn vermeintliche Täter schließlich zu Opfern werden, haben diese Menschen nicht nur Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch auf Entschädigung. Damit es nicht erst zu solchem K(r)ampf kommt, empfiehlt sich rechtzeitig der enge Kontakt zu einem Anwalt des Vertrauens.
Kontaktieren Sie uns jederzeit 24/7 unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern!
Sie haben einen ähnlichen Fall? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung bei Torsten Schmidt.