Wie der Arbeitgeber an den Lohnausfall kommt
Diese häufige Frage stellen sich natürlich erst einmal die Opfer eines Unfalls bzw. die sog. Geschädigten. Nur wenn außer Sach- auch Personenschaden entstanden ist, dann wird es noch viel komplizierter. Neben zahlreichen Schadenspositionen, die der Verletzte selbst geltend machen kann, hat zum Beispiel der Arbeitgeber im Falle der Lohnfortzahlung auch einen Schaden. Diesen muss er extra geltend machen, da die Krankenkasse nur einen gewissen Teil des Lohnes zurückerstattet. Voraussetzung ist jedoch dafür, dass der Arbeitnehmer den Unfall, die Daten des Verursachers und den Namen des beauftragten Anwalts in der Firma unverzüglich bekannt gibt. Oft wird dies vergessen, weil man ja in den ersten sechs Wochen den vollen Lohn weiter gezahlt bekommt, und der Arbeitgeber weiß gar nicht, dass er sich den bei ihm verbleibenden Eigenanteil vom Unfallgegner oder dessen Versicherung bis zu 100 % wieder beschaffen kann. Insofern könnte die Firma mit dem ersparten Geld, notfalls eine Vertretung beschäftigen oder eventuell Überstunden für Kollegen bezahlen. Die Anwaltskosten dafür übernimmt meist auch die gegnerische Versicherung, wie auch die Kosten des Opfers oder des Verletzten selbst. Rechtsanwalt Torsten Schmidt ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und dabei auch im Bereich der Unfallregulierung sowie des Verkehrsversicherungsrechts sehr erfahren.
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