Davor fürchtet sich jeder Unternehmer: Er findet sein Geschäft oder Büro aufgebrochen vor. Glück im Unglück hat man, wenn die Einbrecher bereits weg sind. Bitte rufen Sie sofort die Polizei an. Dann den Schadenfall gleich telefonisch der Versicherung mitteilen. Eine dieser Versicherungen lehnte in der Vergangenheit jedenfalls die Leistungen völlig ab, weil die Mieter entgegen der Obliegenheit der zuständigen Polizeidienststelle nicht unverzüglich ein detailliertes Verzeichnis der entwendeten Sachen eingereicht hätten. Im Rechtsstreit hat sich die Versicherung ferner auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung berufen. Das kann natürlich nicht sein, dass ein gut versicherter Mieter oder Eigentümer unverschuldet auf seinen meist erheblichen Schäden sitzen bleibt. Dies meinten auch die Richter des vierten Zivilsenats des BGH am 17.09.2008 – IV ZR 317/05. Der Polizeidienststelle ist nur ein „einfaches Verzeichnis“ der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Zudem ist der Versicherung das Berufen auf Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben verwehrt, da sie die Mieter auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit, hätte hinweisen müssen. In jedem Fall sollten Sie nach einem solchen Vorfall unbedingt Ihren Anwalt konsultieren.


Kontaktieren Sie uns jederzeit 24/7 unter der Telefonnummer +49 331 5850741 – wir beraten Sie gern! 

Sie haben einen ähnlichen Fall? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung bei Torsten Schmidt.


Anmerkung: Wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung