Pfefferspray, was sonst?


Wenn eine Frau nachts allein und dann noch zu Fuß nach Hause zurückgeht, lautet eine wichtige Frage im Falle eines Falles: Sind Pfeffersprays erlaubt, um sich gegen einen Angriff zu verteidigen? Unter dem Begriff „Pfefferspray“ versteht man einen besonderen Reizstoff, der Menschen und Tiere auf Distanz hält und gegebenenfalls ihre Handlungsfähigkeit beseitigt oder mindestens sehr stark herabsetzt. Beim Menschen kann der Einsatz von Pfefferspray verschiedene bedrohliche Reizungen hervorrufen, insbesondere auf der Haut, in den Augen und vor allem in den Atemwegen. Trotz dieser gefährlichen Wirkungen für die Gesundheit hat erstaunlicherweise die Polizei das Recht, Pfeffersprays „bei Gefahr“ zu verwenden; vornehmlich als „milderes Mittel“ vor einem Einsatz von Schusswaffen. Damit soll der im Grundgesetz festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl des Zwangsmittels eingehalten werden. Wenn wir uns jetzt wieder auf die Frau allein unterwegs konzentrieren, welche Regelung gilt für sie? Der vorsätzliche oder nur fahrlässige Besitz ohne behördliche Zulassung erfüllt ggf. den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr.1 WaffG! Der bürgerwehrähnliche oder spaßhafte Einsatz von Pfefferspray gegen andere Personen wird grundsätzlich als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB angeklagt! Die Strafbarkeit kann jedoch aufgrund eines tatsächlich vorliegenden Rechtfertigungsgrundes, wie z.B. Notwehr oder Notstand entfallen. Die darauf gerichtete Verteidigung vor der Strafjustiz ist sehr schwierig und sollte deshalb von Anfang an und bereits vor der ersten Einlassung bei der Polizei nur mit einem Fachmann erfolgen. Rechtsanwalt Torsten Schmidt ist u.a. als Strafverteidiger tätig.


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