Zerbrochenes Glas


Closeup of cracks on broken car windshield. Car insurance concept

Uns Deutschen werden Tugenden nachgesagt, wie Fleiß, Pünktlichkeit und ein gewisser Ordnungssinn. Eben diese Vorlieben haben uns dazu veranlasst, alles Erdenkliche zu regulieren. Gerade in der Justiz ist dieses Phänomen stark verbreitet. So kann es passieren, dass z.B. nach einer Beschädigung an einem Polizeifahrzeug eine Anklage wegen „Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel“ nach § 305 a Absatz 1 Nr. 2 StGB (Strafgesetzbuch) ins Haus geflattert kommt. Doch was genau verbürgt sich dahinter? Der Angeklagte ist ein großer Fußballfan und nach dem das letzte Spiel nicht zu Gunsten des eigenen Clubs entschieden wurde, kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. Hierbei ging auch eine Scheibe eines Polizeiwagens zu Bruch. Jetzt drohen plötzlich bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe, da „ein Kraftfahrzeug ganz oder teilweise zerstört“ wurde. Es besteht kein Zweifel, unser Fan hat die zerbrochene Scheibe zu verantworten. Eine Verurteilung nach § 305 a StGB setzt jedoch voraus, dass ein Fahrzeug nachhaltig in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Zerbrochenes Glas ist noch lange kein Grund, um auf ein Kfz über einen längeren Zeitraum zu verzichten (vgl. OLG Oldenburg Beschluss v. 7.4.2011 – Ss 66/11). Der junge Mann kann also neuen Mut fassen. Durch die Zerstörung wäre jedoch der Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) erfüllt, was wesentlich geringer geahndet wird. Wer mit der Staatsgewalt in Berührung kommt, sollte sich immer einen Anwalt zur Wahrung seiner Rechte wählen.

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