Selbst-und-Ständig in der Selbstständigkeit


Jeder kennt es, Unternehmer haben’s oft nicht leicht. Sie sind ständig selbst damit beschäftigt, für sich und ihre Mitarbeiter ausreichend Brot heranzuschaffen. Da gibt es ja nicht nur die Festangestellten, sondern ggf. auch noch sog. „freie Mitarbeiter“. Diese sind selbst selbstständig und arbeiten frei sowie auf eigene Rechnung. Ihre Dienstleistung bieten sie nicht nur für einen Auftraggeber an, sondern für mehrere. So dachte es sich eine Transportfirma „X-GmbH“ im Land Brandenburg und vereinbarte Fahrdienstleistungen mit einem vermeintlich selbstständigen Kraftfahrer „F“. Dies wurde auch in einem Vertrag schriftlich festgehalten. F sollte und wollte auch für seine Sozialabgaben selbst und ständig aufkommen. In der Folgezeit stellte sich leider heraus, dass F noch „nebenbei“ als Feuerwehrmann öffentlich angestellt war und keine weiteren Auftraggeber hatte. Das wusste die X-GmbH nicht. Wie auch? Den Behörden war und ist dies jedoch egal, weshalb für mehrere Jahre ein Nachforderungsbescheid in 5-stelliger Höhe ins Büro des Geschäftsführers flatterte. Der vermeintliche Arbeitgeber wurde verpflichtet, alle Sozialversicherungsbeiträge, auch die für den „verdeckten“ Arbeitnehmer, inkl. Säumniszuschlägen nachzuzahlen. Es käme dabei nach div. Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit nur auf objektive Merkmale der sog. „Scheinselbstständigkeit“ an und nicht auf Kenntnisse der Auftraggeber, wie bei der X-GmbH. Also Vorsicht bei freier Mitarbeit mit F’s! Deshalb ist guter Rat wieder mal teuer. Die Kosten für eine Rechtsberatung betragen aber für Unternehmer oder welche, die es werden wollen, nur einen Bruchteil der Gelder, die der Staat bei irrtümlich falscher Vertragsgestaltung nachfordern kann.


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