„Rien ne va plus“ oder „Nichts geht mehr“!
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Oder vielleicht doch? Öffentliche Aufträge für private Dienstleister oder Unternehmer müssen ja bekanntlich aufwendig ausgeschrieben werden. Nach einer bestimmten Frist werden Gebote nicht mehr berücksichtigt. Das geht natürlich auch einfacher: Bestechung bzw. Vorteilsnahme im Amt sind nicht nur in Deutschland weit verbreitete Tätigkeiten, mit denen Geschäftsleute werbend nach Aufträgen haschen. Der eine oder andere Beamte möchte sich auch ein kleines Zubrot zum subjektiv ungenügenden Sold verdienen. Dabei übersieht so mancher, dass er aufgrund der besonderen dienstlichen Stellung quasi am Drücker sitzt und eigentlich unbestechlich sein sollte. Energische Firmen gehen mit üppigen Tantiemen und sogar zweideutigen Flatrate-Partys auf großen Fang. Wer kann dazu schon „NEIN“ sagen? Diese durchaus menschlichen Gefühle und Neigungen untersuchten Wissenschaftler des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern in Bonn (Direktor Christoph Engel u.a., Text Birgit Fenzel: „Ein bestechendes Experiment“, Max Planck Forschung 01/2012, S. 78 ff.). Dabei kam heraus, dass eine geringere Bestrafung der Anbieter eines Vorteils zu mehr Korruption führt. Hingegen haben wir in Deutschland ein symmetrisches Bestrafungssystem, d.h. grundsätzlich werden beide Seiten gleich schwer bestraft (vgl. §§ 331 ff. StGB). In anderen Ländern ist dies oft nicht so. Das führt dort jedoch zu höheren Bestechungsversuchen. Ist so etwas aufgeflogen, dann gibt es kein Pardon. Der Staat klagt unweigerlich an und die betreffenden Personen brauchen eine sehr gute Verteidigungsstrategie. Diese sollte zusammen mit einem Fachmann ausgearbeitet werden, denn die Unschuldsvermutung besteht so lange, bis die Schuld zweifelsfrei feststeht. Ansonsten heißt es: „In dubio pro reo“, also „Im Zweifel für den Angeklagten“!
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