Die Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH


Wer eine GmbH gründen oder deren Geschäftsführung übernehmen möchte, sollte nicht auf die gesellschaftsrechtliche Verfassung eines auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittenen Vertrages verzichten. Zum anderen wissen viele Gesellschafter als Geschäftsführer oft nicht, welche Verantwortung sie gegenüber der eigenen Gesellschaft und vor allem gegenüber dem Staat haben. Zum Beispiel muss ein Geschäftsführer stets überprüfen, ob die Gesellschaft (auch bei einer „Einzel-GmbH“) zahlungsfähig ist. Ansonsten muss er spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anmelden. Anderenfalls riskiert er hohe Rückforderungen des späteren Insolvenzverwalters nach § 64 GmbHG, falls er weiter Zahlungen an Dritte tätigt. Das StGB hält auch noch böse Überraschungen für den sorglosen Geschäftsführer bereit, z.B. den Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB und das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266 a. StGB. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind nämlich in jedem Fall vorrangig vor allen anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bezahlen, auch vor den Arbeitgeberanteilen (BGH vom 08.06.2009 – II ZR 147/08). Fazit: Wer eine Firma gründen oder ihr beitreten will, sollte bereits wegen der richtigen Wahl der Gesellschaftsform einen Fachmann zurate ziehen, was sich in jedem Fall rentiert.


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