Mail-to-Mail or Mail-to-Jail?


Onlinedurchsuchungen waren ja auch schon ein brisantes Thema, aber was ist mit dem E-Mail-Verkehr? Ist der geschützt oder kann da eine Behörde einfach so ran? Das wollte man, jedoch schob das Bundesverfassungsgericht einen Riegel davor (BVerfG v. 16.06.2009 – 2 BvR 902/06). Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 des Grundgesetzes umfasst nach der zumindest dieses Mal völlig logischen Ansicht der Richter auch die auf dem Online-Server verbleibenden Mails. Diese befinden sich nämlich in einem sog. virtuellen Briefkasten, der genauso viel Schutz verdient, wie der an einem Haus. Endlich unterliegen solche Zugriffe beim Internet-Provider einer strengen Kontrolle durch die Gerichte, wobei besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines jeden Eingriffs gegen den Bürger gestellt werden. So gelangt man nicht so leicht via „Mail to Jail“. Damit ist die Privatsphäre wieder ein wenig besser geschützt und auch Geschäftsleute können bequem und serviceorientiert mit Kunden per Email zu jeder Tages- und Nachtzeit kommunizieren. 


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