Bei uns sind Sie sicher! Wissenswertes über das Mandatsgeheimnis


Es kommt leider zu oft vor, dass zum Beispiel jemand vom Strafgericht in der Kanzlei anruft und nach der Adresse des Angeklagten fragt. Diese Auskunft braucht der Anwalt nicht geben, sondern er darf dies gar nicht! Anderenfalls macht er sich nach § 203 StGB strafbar. Einen solchen Verstoß gegen das Mandatsgeheimnis verlangen auch die Datenschutzbehörden, die im Rahmen der Amtshilfe versuchen, gegen Anwälte illegal vorzugehen. Dabei ist der Schutz des Mandanten die oberste Pflicht aller zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe (wie auch Steuerberater, Notare, Ärzte u.s.w.). In einem Präzedenzfall vor dem Amtsgericht Potsdam sollte ein Verteidiger mitteilen, wie er in den Besitz von bestimmten Beweisen gelangte (Briefe eines Zeugen). Danach berief sich der Anwalt klar auf die absolute Schweigepflicht nach § 43 a. BRAO. Das Gericht veranlasste die Datenschutzbehörde ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Sodann wollte man von dort aus den Kollegen mit 3.000,00 Euro Geldbuße quasi nötigen, mandatsbezogene Geheimnisse zu verraten. Dagegen wehrte er sich mit zulässigem Einspruch. In letzter Instanz hat endlich das Kammergericht in Berlin den Bußgeldbescheid konsequent aufgehoben (vgl. KG, Beschluss vom 20.08.2010 – 1 Ws B 51/07 – 2 Ss 23/07). Wegen der Bedeutung der Sache hatte der gesamte Senat mit drei Berufsrichtern entschieden. Damit ist nunmehr auch für alle Gerichte klargestellt, dass der Anwalt seinen Mandanten nicht zu verraten braucht. Rechtsanwalt Torsten Schmidt ist in erster Linie als Strafverteidiger tätig und schützt Sie mit seinen Kollegen auch in anderen Rechtsgebieten vor dem Unrecht. 


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