Das Spiel um die Vollmacht in Straf- und Bußgeldsachen
Der u.a. als Strafverteidiger tätige Verfasser dieses Artikels möchte aus aktuellem Anlass einmal dem Rechtsuchenden schildern, wie sich der Rechtsanwalt in Straf- und Bußgeldverfahren für den Mandanten rechtlich legitimiert. Oftmals wird der Verteidiger grundlos von Behörden postalisch bedrängt, eine Vollmacht für die Akten zu übersenden. Ein weit verbreiteter Irrtum, sowohl in der Bevölkerung, als auch in Teilen der Justiz, dass der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht vorzulegen verpflichtet sei. Dem ist ganz klar nicht so! Eine „Vollmachtsurkunde“ zum Nachweis für die Beauftragung als Wahlverteidiger ist nicht erforderlich. Der Nachweis besteht vielmehr bereits darin, dass die Bestellung bzw. die Wahl des Beschuldigten bzw. Betroffenen durch den Verteidiger selbst angezeigt wurde. Ferner besteht auch die Vermutung für eine Bevollmächtigung darin, dass nach der Meldung des Verteidigers dieser auch eine Prozesshandlung für den Beschuldigten bzw. Betroffenen vorgenommen hat; z.B. Anträge bei der Ermittlungsbehörde oder beim Gericht gestellt, insbesondere Akteneinsicht, Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel. Dies hat der Gesetzgeber in der StPO bzw. dem OWiG aus gutem Grund so festgelegt, da sich ja ein Mandant nicht immer vor Ort oder auf freiem Fuß befinden muss. Damit soll dem Bürger ein sofortiger Schutz gegen Eingriffe des Staates durch umfassende anwaltliche Hilfe ermöglicht werden, wobei dem Verteidiger auch eigene Rechte im Verfahren zustehen.
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