
Keine Mitwirkungspflicht zur Selbstbelastung im Strafrecht!
Oft wird bei Straftaten unter Alkohol oder mit Drogen einfach willkürlich aufgrund langjähriger Praxis eine Blutentnahme durch die Polizei angeordnet. Das darf aber wegen des sog. „Richtervorbehaltes“ im Strafrecht (§ 81 a. Abs. 2 StPO) nicht ohne Weiteres geschehen.





